Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutzverordnung geändert – was Sie jetzt beachten müssen

Das Bundeskabinett hat Ende vergangenen Jahres eine „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ mit einer aktualisierten Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beschlossen. Sie ist am 31.12.2018 in Kraft getreten. Die Neufassung der StrlSchV enthält nun auch die Vorschriften, die zuvor in der Röntgenverordnung (RöV) geregelt waren. Gleichzeitig wird mit der Neufassung die RöV außer Kraft gesetzt. Die neugefasste StrlSchV soll den Schutz der Gesundheit vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung verbessern. Die StrlSchV konkretisiert die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes, das bereits ein Jahr zuvor neu verabschiedet wurde.

Was enthält die geänderte Strahlenschutzverordnung?

Die neue Strahlenschutzverordnung hat viele Vorgaben aus der Altfassung der StrlSchV und der RöV übernommen. Die StrlSchV besteht nunmehr aus sechs Teilen und 19 Anlagen und regelt somit auf Grundlage des StrlSchG den gesamten Bereich des Strahlenschutzes. Die StrlSchV enthält nicht nur Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz, sondern auch Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung.

Teil 1 besteht lediglich aus einem einzigen Paragraphen, der die Begriffsdefinitionen enthält.

Der zweite Teil der Verordnung regelt den Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen. Unter anderem enthält dieser Teil Vorgaben zur betrieblichen Organisation des Strahlenschutzes, zur Fachkunde und zu Kenntnissen im Strahlenschutz sowie Anforderungen an die durch den Hersteller oder Lieferanten bereitzustellenden Informationen oder Unterlagen über Geräte. Ebenso werden  hier Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten (Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche) festgelegt. Teil 2 ist der umfangreichste Teil der StrlSchV.

Teil 3 betrifft den Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen und enthält spezifische Regelungen für den Strahlenschutz der Einsatzkräfte sowie Hilfeleistungs- und Beratungspflichten des Strahlenschutzverantwortlichen gegenüber Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall.

Teil 4 bezieht sich auf bestehende Expositionssituationen. Hier werden Regelungen zum Schutz vor Radon sowohl in Aufenthaltsräumen als auch an Arbeitsplätzen getroffen. Ebenso geregelt wird in Teil 4 der Umgang mit radioaktiven Altlasten.

Teil 5 enthält Regelungen, die alle drei Expositionssituationen betreffen. So werden zum Beispiel Regelungen zu Abhandenkommen, Fund und Erlangung getroffen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Bestimmung von Sachverständigen konkretisiert.

In Teil 6 enthält die Bußgeldvorschriften sowie die erforderlichen Übergangsregelungen.

Außerdem neu in der Strahlenschutzverordnung

Obgleich in der neuen Strahlenschutzverordnung viele bereits vorhandene Regelungen aus der alten StrlSchV sowie der aufgehobenen RöV übernommen wurden, wurden auch an vielen Stellen Änderungen vorgenommen.

Die §§ 43 bis 46 enthalten nunmehr die Vorgaben zur betrieblichen Organisation des Strahlenschutzes. Die Vorschriften ergänzen die Vorgaben der §§ 69 bis 75 des StrlSchG. Neu sind die Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche nach § 44. Dies berücksichtigt diejenigen Fälle, bei denen ein Gerät unter der Verantwortung mehrerer Strahlenschutzverantwortlicher betrieben wird. Die betroffenen Strahlenschutzverantwortlichen sind verpflichtet, einen Abgrenzungsvertrag abzuschließen, der regelt, wie die Pflichten nach dem Strahlenschutzrecht verteilt und wahrgenommen werden. Für eine Röntgeneinrichtung oder einen genehmigungsbedürftigen Störstrahler, die oder der bereits vor dem 31.12.2018 von mehreren Strahlenschutzverantwortlichen betrieben wurde, ist der Vertrag  bis zum 31.12.2019 abzuschließen (§ 188 Abs. 1).

  • 45 regelt die Erstellung von Strahlenschutzanweisungen wie bisher § 34 StrlSchV und § 15a RöV. Neu ist, dass auch beim genehmigungsbedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen die Erstellung einer Strahlenschutzanweisung verpflichtend ist. Zu den in der Strahlenschutzanweisung aufzuführenden Maßnahmen gehören künftig auch solche zur Vermeidung, Untersuchung und Meldung von Vorkommnissen. Die Strahlenschutzanweisung ist bei wesentlichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Für Tätigkeiten, die vor dem 31.12.2018 aufgenommen wurden, muss die Strahlenschutzanweisung bis zum 01.01.2020 erstellt sein. Eine bereits vor dem 31.12.2018 erstellt Strahlenschutzanweisung ist bis zum 01.01.2020 zu aktualisieren.

Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragter sollten sich gemeinsam mit der neuen Strahlenschutzverordnung auseinander setzen. Dem Strahlenschutzverantwortliche werden zahlreiche Pflichten auferlegt. Er wird in der StrlSchV zum Hauptadressaten der Pflichten im Strahlenschutz gemacht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten innerbetriebliche umgesetzt und eingehalten werden. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder rum eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigen Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.