Warum Deutschland trotz PPWR ein neues Verpackungsgesetz bekommt
Mit dem 12. August 2026 beginnt die Anwendung der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR). Zeitgleich tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft und löst das bisherige Verpackungsgesetz ab. Auf den ersten Blick wirkt das widersprüchlich.
EU-Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Anders als Richtlinien müssen sie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Weshalb erlässt der deutsche Gesetzgeber also ausgerechnet zum Anwendungsbeginn der PPWR ein neues Verpackungsgesetz? Die Antwort liegt im Zusammenspiel von europäischem und nationalem Recht.
Die PPWR schafft den materiellen Rechtsrahmen
Mit der PPWR verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, das Verpackungsrecht innerhalb der Europäischen Union stärker zu harmonisieren. Künftig sollen zentrale Anforderungen an Verpackungen nicht mehr in erster Linie durch nationale Umsetzungsgesetze geprägt werden, sondern unmittelbar durch eine europaweit geltende Verordnung.
Für Unternehmen bedeutet das einen grundlegenden Systemwechsel. Die wesentlichen materiellen Anforderungen – etwa an das Inverkehrbringen von Verpackungen, ihre Gestaltung oder weitere produktspezifische Vorgaben – ergeben sich künftig unmittelbar aus der PPWR. Sie gelten in allen Mitgliedstaaten nach denselben europäischen Regeln. Damit entsteht jedoch noch kein vollständig funktionsfähiges Rechtssystem.
Unmittelbare Geltung bedeutet nicht, dass nationales Recht überflüssig wird
Hier liegt ein häufiges Missverständnis. Die unmittelbare Geltung einer EU-Verordnung bedeutet nicht, dass der nationale Gesetzgeber künftig keine Aufgaben mehr hätte. Auch eine Verordnung beantwortet nicht jede Frage, die sich im Verwaltungsvollzug stellt. Es muss beispielsweise festgelegt werden, welche Behörden für die Überwachung zuständig sind, welche Befugnisse ihnen zustehen oder welche Rechtsfolgen Verstöße gegen die europäischen Vorgaben haben. Die PPWR überlässt diese Bereiche ausdrücklich den Mitgliedstaaten. Deshalb bedarf es ergänzender nationaler Regelungen.
Genau diese Funktion übernimmt das VerpackDG. Es schafft keinen zweiten materiellen Rechtsrahmen neben der PPWR, sondern regelt deren Durchführung in Deutschland. Dazu gehören insbesondere Zuständigkeiten der Behörden, Marktüberwachung, Verfahrensregelungen sowie Bußgeldvorschriften.
Zwei Regelwerke – unterschiedliche Aufgaben
Das zeitgleiche Inkrafttreten beider Regelwerke kann den Eindruck erwecken, künftig bestünden zwei gleichrangige Verpackungsgesetze. Tatsächlich greifen sie ineinander.
Die PPWR beantwortet in erster Linie die Frage, welche Anforderungen an Verpackungen und die beteiligten Wirtschaftsakteure gestellt werden. Das VerpackDG regelt dagegen, wie diese Anforderungen in Deutschland durchgesetzt werden.
Wer sich ausschließlich auf das nationale Durchführungsgesetz konzentriert, wird deshalb zahlreiche unmittelbar geltende Verpflichtungen der PPWR nicht erfassen. Umgekehrt lässt sich die PPWR ohne die nationalen Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen des VerpackDG in der Praxis nicht vollständig anwenden. Erst beide Regelwerke zusammen ergeben den künftig geltenden Rechtsrahmen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Unternehmen, die Verpackungen herstellen, befüllen, importieren oder erstmals in Verkehr bringen, werden ihre bestehenden Compliance-Prozesse darauf überprüfen müssen, welche Anforderungen künftig unmittelbar aus der PPWR folgen und welche ergänzenden Regelungen das VerpackDG vorsieht.
Dabei sollte nicht übersehen werden, dass die PPWR zahlreiche Übergangsfristen enthält. Nicht jede Verpflichtung gilt bereits ab dem 12. August 2026. Gleichwohl bildet die Verordnung ab diesem Zeitpunkt den maßgeblichen europäischen Rechtsrahmen, auf dessen Grundlage sich die künftigen Anforderungen schrittweise entfalten.
Konsequenzen für das Rechtskataster
Für die Aufnahme in ein Rechtskataster gilt letztlich nichts anderes als für jede andere Rechtsvorschrift: Entscheidend ist ihre Relevanz für die Tätigkeiten des Unternehmens. Soweit Unternehmen den Anwendungsbereich der PPWR eröffnen, wird regelmäßig zu prüfen sein, welche unmittelbar geltenden Verpflichtungen sich aus der Verordnung ergeben. Ebenso können die nationalen Durchführungsvorschriften des VerpackDG für die Compliance-Bewertung von Bedeutung sein.
Die Entscheidung lautet daher nicht „PPWR oder VerpackDG“. Beide Regelwerke erfüllen unterschiedliche Funktionen und können – abhängig vom Tätigkeitsprofil – gleichermaßen rechtsrelevant sein.
Praktische Auswirkungen für deutsche Unternehmen
Für Hersteller von Verpackungen, Produzenten verpackter Waren, Importeure, Onlinehändler, Handelsunternehmen mit Eigenmarken und Unternehmen mit komplexen internationalen Lieferketten entwickelt sich Verpackungs-Compliance von einer überwiegend abfallrechtlichen Fragestellung zu einem integralen Bestandteil des Produkt- und Lieferketten-Compliance-Managements.
- Verpackungen werden zum eigenständigen Compliance-Objekt
Unternehmen müssen künftig nachweisen, dass ihre Verpackungen sämtliche Anforderungen der PPWR erfüllen. Compliance betrifft damit nicht mehr nur Entsorgungs- und Registrierungspflichten (z. B. nach dem Verpackungsgesetz), sondern bereits die Entwicklung und das Inverkehrbringen der Verpackung. - Erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten
Unternehmen müssen technische Unterlagen erstellen und aktuell halten. Dazu gehören unter anderem:
- Nachweise zur Konformität der Verpackung,
- Informationen zur Materialzusammensetzung,
- Dokumentation der Recyclingfähigkeit,
- Nachweise über Rezyklatanteile (soweit einschlägig),
- Lieferanteninformationen und Prüfunterlagen.
Dadurch steigt die Bedeutung eines strukturierten Compliance-Management-Systems erheblich.
- Höhere Anforderungen an das Verpackungsdesign
Die PPWR verankert das Prinzip „Design for Recycling“. Unternehmen müssen Verpackungen so entwickeln, dass sie recyclingfähig sind. Spätere Anforderungen betreffen außerdem Mindestanteile an Rezyklaten sowie Vorgaben zur Vermeidung unnötiger Verpackungen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Produktentwicklung, Einkauf und Compliance. - Intensivere Lieferkettenkontrolle
Unternehmen müssen Informationen ihrer Lieferanten systematisch überprüfen, beispielsweise hinsichtlich:
- eingesetzter Materialien,
- verbotener Stoffe (z. B. PFAS in bestimmten Lebensmittelkontaktverpackungen),
- Recyclingfähigkeit,
- Rezyklatgehalt.
Damit gewinnt das Lieferantenmanagement als Bestandteil der Compliance deutlich an Bedeutung.
- Neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Die PPWR sieht harmonisierte Kennzeichnungen für Verpackungen vor. Viele Detailregelungen werden zwar erst durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert und teilweise erst später anwendbar, Unternehmen sollten ihre Kennzeichnungsprozesse jedoch frühzeitig darauf vorbereiten. - Anpassung interner Compliance-Prozesse
Viele Unternehmen müssen ihre internen Prozesse erweitern, etwa durch:
- regelmäßige Compliance-Audits,
- Verpackungsfreigaben,
- Schulungen für Einkauf und Produktentwicklung,
- Risikobewertungen,
- Aktualisierung interner Richtlinien und Verantwortlichkeiten.
Wenn Sie zur PPWR Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Fachleute im SAT-Team.






