Zweites Führungspositionen-Gesetz

Zweites Führungspositionen-Gesetz in Kraft getreten

Mit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) will die Bundesregierung die Position von Frauen in Vorständen großer deutscher Unternehmen stärken. Es ist im August 2021 in Kraft getreten.

Folgende Regelungen gelten nun für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in börsennotierten Unternehmen mit mehr als 2000 Beschäftigten, in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und in Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gibt es dort mehr als drei Vorständen, muss im Fall von Neubesetzungen  mindestens eine Frau im Vorstand sein.

Regeln in der Privatwirtschaft

  • „Ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau gilt für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Davon werden 66 Unternehmen betroffen sein, von denen aktuell 21 keine Frau im Vorstand haben.
  • Unternehmen müssen in Zukunft begründen, warum sie sich das Ziel setzen, keine Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, werden künftig effektiver sanktioniert.“ (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Das FüPoG II gilt auch für Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist und für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Demnach müssen 30 Prozent der Aufsichtsräte in Unternehmen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung Frauen sein. Laut Bundesfamilienministerium sind das 94 Unternehmen, in denen außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau im Vorstand gilt. Das Mindestbeteiligunsgebot für Frauen gilt zudem bei etwa 155 Sozialversicherungsträgern – Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und Bundesarbeitsagentur.