Lärm ist auch eine Compliance-Frage
Lärm am Arbeitsplatz ist nicht nur ein Thema für Arbeitsschutz und Technik. Für Unternehmen ist Lärm auch eine Compliance-Frage. Denn Arbeitgeber müssen Gefährdungen durch Lärm beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Das beginnt nicht erst dann, wenn Beschäftigte über zu laute Maschinen klagen – sondern möglichst schon bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln.
Leiser einkaufen statt später nachbessern
Bei der Anschaffung einer Maschine stehen meist Leistung, Preis, Qualität und Lieferzeit im Mittelpunkt. Der Lärmpegel sollte ebenfalls eine Rolle spielen. Denn wenn zwei technisch geeignete Maschinen zur Auswahl stehen und eine davon nachweislich weniger Lärm verursacht, ist das eine relevante Information für die Beschaffungsentscheidung.
Genau hier setzt ein neuer Prüfgrundsatz von DGUV Test an. Die BG BAU berichtet über Prüfzeichen, mit denen sich Maschinen mit geprüfter Lärmminderung leichter erkennen lassen. Unter anderem gibt es Kennzeichnungen für Maschinen, bei denen an bestimmten Arbeitsplätzen Werte unter 80 dB(A) beziehungsweise unter 75 dB(A) nachgewiesen wurden.
Das Prüfzeichen ersetzt dabei nicht die Gefährdungsbeurteilung. Es liefert aber eine zusätzliche, unabhängig geprüfte Information für die Auswahl eines Arbeitsmittels.
Was bedeutet das für die Compliance?
Für Unternehmen geht es um eine einfache Frage: Wie systematisch berücksichtigen wir Risiken für unsere Beschäftigten?
Beim Thema Lärm kann das beispielsweise bedeuten:
- Wird Lärm bei der Beschaffung neuer Maschinen berücksichtigt?
- Sind die verfügbaren Herstellerangaben nachvollziehbar?
- Werden lärmärmere Alternativen geprüft?
- Sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?
- Können wichtige Beschaffungsentscheidungen später nachvollzogen werden?
Gerade der letzte Punkt ist für ein funktionierendes Compliance-System wichtig. Es geht nicht nur darum, Regeln einzuhalten. Unternehmen sollten auch nachvollziehbar organisieren und dokumentieren, wie sie mit relevanten Risiken umgehen.
80 dB(A) sind kein Freifahrtschein
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung nennt 80 dB(A) als unteren und 85 dB(A) als oberen Auslösewert für den Tages-Lärmexpositionspegel.
Ein Prüfzeichen „unter 80 dB(A)“ bedeutet deshalb nicht automatisch, dass am Arbeitsplatz keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Entscheidend ist immer die konkrete Situation: Wie laut ist es tatsächlich am Arbeitsplatz, wie lange sind Beschäftigte dem Lärm ausgesetzt und welche weiteren Lärmquellen gibt es?
Das Prüfzeichen ist daher kein Ersatz für die Gefährdungsbeurteilung, sondern kann Unternehmen dabei helfen, bereits bei der Auswahl einer Maschine eine fundiertere Entscheidung zu treffen.
Unsere Empfehlung
Lärmschutz sollte nicht erst beginnen, wenn die Maschine bereits in der Produktion steht. Wer Lärm bereits bei der Beschaffung berücksichtigt, reduziert Risiken frühzeitig und schafft gleichzeitig eine bessere Grundlage für seine Arbeitsschutz-Compliance.
Das neue Prüfzeichen kann dabei ein praktisches Hilfsmittel sein. Denn eine gute Compliance-Frage lautet nicht nur: „Halten wir die Vorschriften ein?“
Sondern auch: „Berücksichtigen wir relevante Risiken dort, wo Entscheidungen getroffen werden?“ Beim Lärm ist das häufig schon beim Einkauf.


