Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – was nun?

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (oder kurz: Lieferkettengesetz) hat trotz heftiger Kontroversen vor der parlamentarischen Sommerpause den Bundestag und den Bundesrat passiert. Es gilt ab 1. Januar 2023 für Unternehmen in Deutschland und für ausländische Firmen mit einer Niederlassung hierzulande. Was bedeutet es für die Unternehmen, ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nachkommen zu müssen?

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Menschenrechte und Umweltschutz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll Menschenrechte entlang der globalen Lieferketten schützen und Nachhaltigkeit beim weltweiten Wirtschaften fördern. Dementsprechend wird es mit Inkrafttreten des Gesetzes eine wichtige Aufgabe, menschenrechtliche und umweltschutzrelevante Risiken offenzulegen, zu evaluieren und ein Risikomanagementsystem einzurichten, mit dem Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten gerecht werden können. Der Fokus liegt dabei unter anderem auf der Verhinderung von Kinder- und Zwangsarbeit sowie fehlendem Arbeits- und Umweltschutz. Die Organisationen müssen dafür Sorge tragen, durch ihre Untersuchungen und entsprechende Maßnahmen eventuelle Verstöße gegen Menschenrechte und Umwelt aufzudecken, zu verhindern bzw. zu reduzieren.

Forcierung der unternehmerischen Compliance-Maßnahmen

Das Gesetz stellt in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern (ab 2024: 1000 Mitarbeiter) künftig unabhängig von Branche oder Tätigkeit vor die Herausforderung, direkte und mittelbare Geschäftspartner regelmäßig auf die Einhaltung von Compliance-Regeln zu überprüfen. Zu den neuen Verpflichtungen gehört es unter anderem, die direkten Partner einer jährlichen Risikoanalyse zu unterziehen und die Einhaltung von Compliance-Maßnahmen sowie die entsprechende Schulung von Mitarbeitern zu überprüfen. Das Gesetz hebt die konsequente Einführung und Umsetzung eines Compliance Management Systems (CMS) also von einer unternehmensinternen „Angelegenheit“ auf eine allgemeingültige und vor allem verpflichtende Ebene. Als Kontrollinstanz wirkt künftig das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das nicht nur präventiv tätig werden soll, sondern künftig auch Bußgeldverfahren einleiten kann. Dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz maßgeblich dazu dient, den Auf- und Ausbau funktionierender Compliance Management Systeme zu forcieren, wird beim Blick auf die Bemessung der Bußgelder deutlich:  Unternehmen, die bereits über ein CMS verfügen, können im Vergehensfall mit niedrigeren Strafen rechnen.

Unternehmen, für die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Anwendung findet, müssen eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie abgeben, die sich in geeigneten, auch präventiven Maßnahmen in ihrem eigenen unternehmerischen Handeln und dem ihrer unmittelbaren Lieferanten niederschlägt.  Kommt es dennoch zu Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltschutz entlang der Lieferkette, müssen die Organisationen sofort angemessen reagieren – mit Maßnahmen zur Beseitigung der Verstöße bis hin zur Kündigung der Geschäftsbeziehung mit den unmittelbaren Geschäftspartnern. Haken an der Sache: Ratifizieren Lieferanten die Maßnahmen im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nicht, müssen die Geschäftsbeziehungen zu ihnen nicht automatisch beendet werden.

Was bringt das Lieferkettengesetz noch mit?

Es verpflichtet Unternehmen, ein Whistleblower-System einzuführen. Außerdem müssen sie spätestens vier Monate nach Ende ihres Geschäftsjahres einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in diesem Zeitraum auf ihrer Homepage veröffentlichen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]