Die besondere Vorbildfunktion von Führungskräften rund um das Thema Compliance hat das Oberlandesgericht Hamm vor einiger Zeit noch einmal deutlich hervorgehoben (8 U 146 / 18).
In dem Urteil heißt es: „Gibt ein GmbH-Geschäftsführer eine Zahlung auf eine – wie er weiß – fingierte Forderung frei, um damit eine Provisionsabrede zu honorieren, die gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige Geschäfte verstößt, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages darstellt. Den Geschäftsführer entlastet dann nicht die Annahme, sein Mitgeschäftsführer habe das Vorgehen gebilligt.“ Weiter heißt es: „Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen gravierender Compliance-Verstöße eines Geschäftsführers setzt keine Abmahnung voraus.“
Kein Schadenersatz wegen fristloser Kündigung
Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Geschäftsführer als Kläger Ansprüche aus seinem Geschäftsführer-Dienstvertrag und Schadenersatz wegen seiner fristlosen Kündigung gegen den beklagten Konzern geltend gemacht. Die Klage aber wies der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm insgesamt ab.
Zur Begründung hieß es unter anderem, dass der beklagte Konzern über ein einheitliches Compliance-Programm einschließlich Richtlinien zur Prävention von Korruption sowie zur Einschaltung von Vermittlern und Beratern verfüge. Um einem externen Vertriebsmittler eine überhöhte, nicht mehr von den vorgenannten Richtlinien gedeckte Provision zukommen zu lassen, habe der Kläger eine von seinen Mitarbeitern vorbereitete Absprache mit dem Vertriebsmittler, nach der dieser zusätzlich zur höchstmöglichen Provision eine Gutschrift wegen einer fiktiven Reklamationsforderung erhalten sollte, gebilligt.
Nach längeren internen Ermittlungen wurde dem Geschäftsführer von der Muttergesellschaft fristlos gekündigt, der Kläger hatte sich dagegen wegen unzulässiger außerordentlicher Kündigung gewehrt.
Das Besondere an diesem Fall ist, dass der Geschäftsführer selbst keine Gesetzesverletzung begangen hatte, weil er „nur“ gegen eine interne Richtlinie verstieß. Maßgeblich für das Urteil des Gerichts aber war die Haltung und mangelnde Vorbildfunktion des Geschäftsführers zum Thema Compliance.
Vorbildfunktion für Compliance entscheidend
Denn zu Recht stellt sich jeder Mitarbeiter die Frage, warum in einem Unternehmen Compliance-Strukturen und strenge Verhaltensregeln etabliert werden, wenn sich die Führungsebene eines Unternehmens selbst nicht daran orientiert. Deshalb haben Führungskräfte im Rahmen der Compliance-Kultur eines Unternehmens eine besondere Rolle: Für Compliance ist Vorbild sein die einzige Möglichkeit der Führung!