Seit Januar 2019 gibt es im Personenstandsregister mit „divers“ neben „männlich“ und „weiblich“ ein drittes Geschlecht. Diese Neuregelung für Intersexuelle hat in Unternehmen unter anderem Auswirkungen auf die Gestaltung von Stellenanzeigen: Wer nicht alle drei Geschlechter in der Suche mit m/w/d angibt, dem droht eine Strafe wegen Diskriminierung. Aber auch zahlreiche andere Unternehmensbereiche müssen auf den Prüfstand.
Drittes Geschlecht | Intersexualität
Laut Bundesverband Intersexuelle Menschen e.V. bezeichnet der Begriff Intersexualität „biologische Besonderheiten bei der Geschlechtsdifferenzierung. Intersexuelle Körper weisen deshalb Merkmale vom weiblichen und vom männlichen Geschlecht auf. Es handelt sich also um Menschen, deren geschlechtliches Erscheinungsbild von Geburt an hinsichtlich der Chromosomen, der Keimdrüsen, der Hormonproduktion und der Körperform nicht nur männlich oder nur weiblich ausgeprägt ist, sondern scheinbar eine Mischung darstellt.“
Grundlage für die Neuregelung zum dritten Geschlecht ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG. Es verbietet nicht vor Diskriminierung und Benachteiligung aufgrund der Religion, Rasse, ethischen Herkunft, Behinderung oder Alter, sondern auch wegen der sexuellen Identität eines Menschen. In Unternehmen kann ein Verstoß gegen das AGG zu einem Beschwerde- und Leistungsverweigerungsrecht des Betroffenen bis hin zu Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen.
Geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen
Sucht ein Unternehmen neue Mitarbeiter, muss es das wie in der Vergangenheit auch geschlechtsneutral tun – nun aber zusätzlich mit dem Hinweis auf das dritte Geschlecht. Denn: Ist ein Geschlecht in einer Stellenanzeige nicht erwähnt, gilt dies als Benachteiligung gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz. Wie genau die Beschreibung aussehen muss, ist derzeit noch nicht entschieden. Neben dem Hinweis „Rechtsanwalt | Rechtanwältin (m/w/d)“ könnte die Position auch geschlechtsneutral formuliert werden, beispielsweise als „Geschäftsführung (m/w/d)“ statt „Geschäftsführer/in“.
Weitere Auswirkungen durch drittes Geschlecht
Auswirkungen wird die nunmehr erfolgte Anerkennung des dritten Geschlechts künftig auch auf andere Unternehmensbereiche haben. Zu denken ist dabei unter anderem an Formen der Briefanrede (bislang zum Beispiel: Sehr geehrte Damen und Herren), die Regelungen zur paritätischen Besetzung des Betriebsrates, zur Entgeltgleichheit, zur beruflichen Gleichstellung der Geschlechter bis hin zur Gestaltung von Sanitärbereichen.