Compliance-Grundlagen: Compliance ist die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und unternehmensinternen Vorgaben. Compliance ist für alle Unternehmen wichtig, unabhängig von Größe, Branche oder Standort.

Die Compliance-Grundlagen sind:

  • Top-Management-Engagement: Das Top-Management muss sich für Compliance einsetzen und die Umsetzung von Compliance-Maßnahmen unterstützen.
  • Risikobasierter Ansatz: Compliance-Maßnahmen sollten auf die Risiken des Unternehmens ausgerichtet sein.
  • Proportionalität: Compliance-Maßnahmen sollten angemessen und verhältnismäßig sein.
  • Kontinuierliche Verbesserung: Compliance ist ein fortlaufender Prozess, der regelmäßig überprüft und verbessert werden sollte.

Die wichtigsten Compliance-Bereiche sind:

  • Recht: Das Unternehmen muss alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten.
  • Ethik: Das Unternehmen muss sich an ethische Grundsätze halten.
  • Unternehmenskultur: Das Unternehmen muss eine Compliance-Kultur fördern, in der alle Mitarbeiter sich an die Regeln halten.

Die Vorteile der Compliance sind:

  • Vermeidung von Bußgeldern und anderen Sanktionen: Compliance kann dazu beitragen, Bußgelder, Strafen und andere Sanktionen zu vermeiden.
  • Schutz von Kunden und Mitarbeitern: Compliance kann dazu beitragen, Kunden und Mitarbeiter vor Schaden zu schützen.
  • Steigerung des Vertrauens: Compliance kann das Vertrauen von Kunden, Investoren und Mitarbeitern stärken.

Die Umsetzung von Compliance-Maßnahmen kann Unternehmen helfen, ihre Risiken zu senken, ihre Compliance-Kultur zu verbessern und das Vertrauen ihrer Stakeholder zu stärken.

Hier sind einige Beispiele für Compliance-Maßnahmen:

  • Schulungen für Mitarbeiter: Mitarbeiter sollten regelmäßig geschult werden, um sie über die geltenden Gesetze und Vorschriften zu informieren.
  • Prozesse und Systeme: Das Unternehmen sollte Prozesse und Systeme implementieren, um die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften sicherzustellen.
  • Überwachung und Kontrolle: Das Unternehmen sollte die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften überwachen und kontrollieren.

Die Implementierung von Compliance-Maßnahmen kann eine Herausforderung sein, aber es ist eine Investition, die sich lohnt.

By: Bard

Mautreform und Compliance

Mautreform und Compliance: So bereiten sich Unternehmen jetzt vor

Ab 1. Juli 2024 müssen alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtmasse, die für den gewerblichen Nutzverkehr genutzt werden, Maut zahlen. Die Gebühren fallen auf allen Bundesstraßen, Bundesautobahnen, Auffahrten sowie Tank- und Rastanlagen an. Das ist das Ergebnis der jüngsten Mautreform in Deutschland. Die Gesetzesänderung bringt wichtige Änderungen für Unternehmen im Flotten- und Lieferverkehr sowie für Lkw-Transportunternehmen mit sich. Im Zuge der Compliance müssen sie sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen korrekt umsetzen.

Mautreform und Compliance – das ist wichtig

Ausweitung der Mautpflicht: Ab Juli 2024 werden Bundesstraßen ab einer Entfernung von 40 Kilometern mautpflichtig (bisher ab 60 km) für Fahrzeuge über 3,5 Gesamtmasse. Die Zahl der mautpflichtigen Routen steigt also.

Wichtig zu beachten: Seit Dezember 2023 ist für die Einordnung in eine Gewichtsklasse nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (Fahrzeugschein-Feld F.2) ausschlaggebend, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm, Fahrzeugschein-Feld F.1).

Neue Mautsätze: Die Mautsätze werden sich teilweise ändern. Speditionen müssen die aktualisierten Mautsätze berücksichtigen, um die Mautgebühren korrekt berechnen zu können. Wie hoch die Maut tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von der Fahrzeugklasse, der Achsanzahl, vom Schadstoffausstoß des Autos und der gefahrenen Strecke ab. Informationen über Mautgebühren finden sich beispielsweise bei Toll Collect.

Neue Mautklassen: Mit der Mautreform werden die bisherigen Euro-Klassen durch Schadstoffklassen ersetzt. Die Höhe der Maut richtet sich künftig stärker nach den verursachten Emissionen (CO2, Feinstaub). Fahrzeuge werden nach ihren Schadstoffklassen einer der sechs Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet.

„Initial werden alle registrierten Mautkunden von Toll Collect der Emissionsklasse 1 zugeordnet. Im Kunden-Portal kann für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 1. Juli 2019 eine günstigere Klasse beantragt werden“, teilt der Betreiber des deutschen Lkw-Mautsystems mit.

Unternehmen müssen ihre Flotte überprüfen und die neuen Schadstoffklassen ihrer Fahrzeuge ermitteln. Die Mautkunden sind für die Angabe der Schadstoffklasse selbst verantwortlich: Sie müssen alle mautrelevanten Daten korrekt angeben (Selbstdeklaration).

Elektronische Mauterfassung: Die Mautpflicht gilt auch für ausländische Fahrzeuge. Um die Maut korrekt abzurechnen, benötigen ausländische Speditionen eine On-Board Unit (OBU) im Fahrzeug. Es gibt zwar keine OBU-Pflicht, es dient aber der Sicherheit, da die Strecken nicht separat gebucht werden müssen.

Meldepflichten: Speditionen müssen die vorgeschriebenen Meldungen an das Toll Collect System einreichen. Dazu gehören unter anderem die Registrierung der Fahrzeuge und die fristgerechte Übermittlung der gefahrenen Strecken.

Ausnahmen von der Mautreform

Manche Fahrzeuge sind von der Mautreform und den damit einhergehenden höheren Gebühren befreit: emissionsfreie Lkw mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb beispielsweise. Außerdem nennt die Regelung Ausnahmen für Fahrzeuge von Rettungsdienst,  Technischem Hilfswerk, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Land- und Forstwirtschaft sowie Camping- und Handwerkerfahrzeuge

Auswirkungen der Mautreform

Die Nichteinhaltung der Mautpflicht kann zu empfindlichen Bußgeldern führen. Speditionen sollten daher sicherstellen, dass ihre Fahrer über die neuen Regelungen informiert sind und die OBU ordnungsgemäß verwendet werden.

Mautreform und Compliance

Die betroffenen Unternehmen im Flotten-, Liefer- und Transportsektor sollten sich frühzeitig mit der Mautreform auseinandersetzen und dafür sorgen, dass sie die meldepflichtigen Angaben korrekt und fristgerecht weitergeben. Die entsprechenden Zuständigkeiten müssen im Compliance Management System verankert werden.

Wenn Sie Fragen rund um die Mautreform und Compliance haben, sprechen Sie uns gerne an.

Nachhaltigkeitsbericht

Nachhaltige Gesetze beeinflussen Compliance in Unternehmen

Laut Bundesregierung prüfen immer mehr Bundesministerien von Anfang an, ob ihre Gesetzesentwürfe den 17 globalen Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (UN) und den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie entsprechen. Das geht aus einem Bericht der Bundesregierung hervor. Nachzulesen sind die 17 Ziele bei der UN.

„Alle Gesetze und Verordnungen, die von der Bundesregierung beschlossen und dann im Parlament beraten werden, sollen noch stärker als bisher auf ihren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung geprüft werden“, betont die Bundesregierung. Das hatten das Bundesjustizministerium und das Bundeskanzleramt bereits im Dezember 2022 empfohlen. Denn: Die Halbzeitbilanz der UN im September 2023 hatte gezeigt, dass die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 2030 gefährdet ist.

Ende vergangenen Jahres nun hieß es aus Berlin: Die Ressorts setzen die Empfehlungen um. Die frühzeitige Nachhaltigkeitsprüfung von Gesetzen nimmt Fahrt auf und zwar bei allen Prozessschritten der Gesetzgebung.

„Seit 2009 besteht eine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsprüfung bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen der Bundesregierung. Der Gesetzgeber muss darstellen, ob die Wirkungen des Vorhabens einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen, insbesondere welche langfristigen Wirkungen das Vorhaben hat“, ist auf www.bundesregierung.de nachzulesen. Die Nachhaltigkeitsprüfung trage auch zur besseren Rechtsetzung bei, da ungewollte längerfristige oder politikbereichsübergreifende Auswirkungen der Regelungen früher erkannt werden könnten.

Compliance und Nachhaltigkeit

Soll bereits bei der Gesetzgebung auf Nachhaltigkeit geachtet werden, hat das Thema selbstverständlich auch für die Compliance eines Unternehmens höchste Relevanz.

  • Nachhaltigkeitsziele in die Compliance-Strategie integrieren: Unternehmen sollten ihre Nachhaltigkeitsziele in ihre Compliance-Strategie integrieren und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter diese Ziele kennen und umsetzen.
  • Compliance-Management-System um Nachhaltigkeitsthemen erweitern: Das Compliance-Management-System sollte um Nachhaltigkeitsthemen wie Umwelt- und Sozialstandards erweitert werden.
  • Regelmäßige Audits und Kontrollen: Unternehmen sollten regelmäßig Audits und Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass sie sowohl die Compliance-Vorschriften als auch ihre Nachhaltigkeitsziele einhalten.

Mit Hilfe eines Rechtskatasters von SAT haben Sie alle relevanten Regelungen rund um die Nachhaltigkeit in Ihrem Unternehmen jederzeit auf dem Schirm. Sprechen wir miteinander, was machbar und sinnvoll ist.

Produzierendes Gewerbe

SAT verstärkt Kompetenz im Bereich Energie- und Stromsteuer

In Zeiten von Energiewende, Klimaschutzmaßnahmen und Energiekrise bekommt die energieintensive Industrie in Deutschland immer mehr Probleme mit ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Denn in etlichen Weltregionen sind die Energiepreise deutlich günstiger. Um die Industrie vor allzu großen Nachteilen zu schützen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Entlastungsmöglichkeiten bei der Energie- und Stromsteuer vorgesehen: etwa Steuerentlastungen für Kraftwerke oder für das produzierende Gewerbe, zu denen auch der sogenannte Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bzw. 10 StromStG gehört. Wie gerade die letztere Steuerentlastung zeigt, ändern sich hier die Regeln in atemberaubender Geschwindigkeit. So wurden zum Beispiel erst kürzlich die Voraussetzungen für den Spitzenausgleich 2023 noch einmal neu gefasst. Aber auch die Besteuerung erneuerbarer Energien ist einem ständigen Wandel unterworfen.

Das Bundesumwelt-Amt sagt über Klimaschutzrecht: “Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen der Menschheit. Eines der wichtigsten Instrumente, um ihn zu bewältigen, ist das Klimaschutz- und Energierecht. Es soll den Klimaschutz und eine verlässliche und bedarfsgerechte Energieversorgung sicherstellen. Relevante Regelungen finden sich im Völkerrecht, im Recht der Europäischen Union (EU) und im nationalen Recht von Bund und Ländern.

Um für Sie zu all diesen Fragen eine optimale Compliance-Unterstützung bereitstellen zu können, haben wir uns mit dem Klimaschutzrechtsexperten Dr. Christoph Palme einen erfahrenen Spezialisten an Bord geholt, der diese Rechtsmaterie minutiös begleitet, für gezielte Fortbildungsveranstaltungen buchbar ist, und zwar zu deutlich günstigeren Preisen als die üblichen darauf spezialisierten Fachkanzleien. Sprechen Sie uns gerne an.

Whistleblower-Hotline

Whistleblower-Gesetz vorerst im Bundesrat gescheitert

Nun kommt es also doch nicht so schnell wie gedacht: Das Whistleblower-Gesetz, das eigentlich laut EU-Vorgaben schon vor einem Jahr in deutsches Recht hätte umgesetzt werden müssen, dreht voraussichtlich eine Extrarunde im Vermittlungsausschuss: Nach der Verabschiedung im Bundestag im vergangenen Dezember hatte es der Bundesrat scheitern lassen.

Argumente gegen die Regeln, unter denen Hinweisgeber Compliance-Verstöße im Unternehmen sowohl intern als auch extern melden können, ohne persönliche Nachteile fürchten zu müssen:

  • Bürokratischer Aufwand gerade für die Möglichkeit der anonymen Meldung für kleine und mittelgroße Unternehmen zu hoch
  • Möglicher Missbrauch der anonymen Meldung im Sinne böswilliger Verleumdung

Das Whistleblower-Gesetz landet nun aller Voraussicht nach im Vermittlungsausschuss, muss aber dennoch zügig umgesetzt werden. Schließlich läuft unter anderem gegen Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission, weil EU-Recht auf nationaler Ebene immer noch nicht umgesetzt wurde.

Wir empfehlen, dass Unternehmen dennoch kurzfristig die Voraussetzungen und Strukturen schaffen, um die Whistleblower-Richtlinie umsetzen zu können. Sollten Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihres Compliance Managements haben, stehen wir für Sie bereit.

Quentic Visions 2022

SAT: Startklar auf der Quentic Visions 2022

Wir sind startklar! Und freuen uns in den kommenden Tagen auf spannende Diskussionen auf der Quentic Visions 2022 in Berlin. Heute (7. September) gestaltet SAT-Geschäftsführer Stefan Pawils einen Teil des Programms. Thema seines Workshops: „Umsetzung eines Compliance-Management-System (CMS) nach der DIN ISO 37301“. Im Detail wird es dabei um Struktur und Aufbau des Compliance-Management-Systems gehen, wie Unternehmen bei der Umsetzung vorgehen sollten, warum ein Rechtskataster als zentrales Element dabei ist, um die CMS Risikobetrachtung und nicht zuletzt darum, wie das Quentic System hierbei unterstützen kann.

Mehr Informationen unter www.quentic-visions.de.

Stefan Pawils

SAT ist bei Quentic Visions 2022 dabei

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Wir von SAT sind als Berater rund um die Complianceberatung und -organisation bei der Quentic Vision 2022 in Berlin dabei. Vom 6. bis 8. September freuen wir uns darauf, mit über 150 Fach- und Branchenexperten aus HSEQ und ESG über aktuelle Herausforderungen und praxisnahe Lösungen zu diskutieren.  Unter neuem Namen (ehemals HS2E-Forum) wird das Quentic Andwenderforum in ein interaktives, internationales Format für zukunftsweisende Köpfe aus HSEQ und ESG und die Champions unserer Branche überführt.

Unser Partner Quentic kündigt die zentralen Themen der Quentic Vision 2022 so an: „Welche Folgen haben das steigende ESG-Bewusstsein und die damit verbundenen regulatorischen Anforderungen für Ihr Unternehmen? Wie schaffen Sie ein gesundes Safety Mindset? Welche Neuigkeiten gibt es aus der Quentic Produktentwicklung und welchen digitalen Reifegrad haben Ihr Management- und Quentic-System? Klären Sie die Antworten auf diese Fragen vor Ort in Berlin und melden Sie sich jetzt an! Die Teilnahme-Tickets sind limitiert.“

Am Mittwoch, 7. September, gestaltet SAT-Geschäftsführer Stefan Pawils ein Teil des Programms mit. Thema seines Workshops: „Umsetzung eines Compliance-Management-System (CMS) nach der DIN ISO 37301“. Im Detail wird es dabei um Struktur und Aufbau des Compliance-Management-Systems gehen, wie Unternehmen bei der Umsetzung vorgehen sollten, warum ein Rechtskataster als zentrales Element dabei ist, um die CMS Risikobetrachtung und nicht zuletzt darum, wie das Quentic System hierbei unterstützen kann.

Mehr Informationen und Anmeldemöglichkeit unter www.quentic-visions.de.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Masken im Verbandskasten

Gesichtsmaske muss in Auto-Verbandskasten

Die DIN13164:2022 ist Anfang Februar 2022 in Kraft getreten und bringt eine wichtige Änderung für Autofahrer mit sich: Im Verbandskasten eines Fahrzeugs müssen nun auch zwei Gesichtsmasken enthalten sein. Es entfällt im Gegenzug das Verbandtuch mit den Maßen 40×60, und auch die Zahl der Dreiecktücher wird auf eines verringert. Die Regel gilt für Erste-Hilfe-Sets in Autos, LKW und Bussen und auch für die Zukunft unabhängig von der Corona-Pandemie.

Die Hersteller der Verbandskästen passen die Inhalte bereits an. Für Autofahrer gilt: Sie sollten ihre Kästen möglichst bald „entrümpeln“ und ergänzen. Bei Kontrollen passiert zwar zunächst nichts. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2023. Danach aber werden fünf Euro Bußgeld fällig, wenn die Gesichtsmasken nicht im Verbandskasten sind und die Polizei kontrolliert. Dann nämlich wird es zum Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Noch teurer wird es – zehn Euro – wenn Sie Ihr Auto von einer anderen Person steuern lassen, ohne dass der Verbandskasten den aktuellen Regeln entspricht.

DSGVO

GmbH-Geschäftsführer haften auch persönlich bei DSGVO-Verstößen

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Ein interessantes Urteil zur Verantwortlichkeit für den Datenschutz in Unternehmen hat vor einiger Zeit das Oberlandesgericht Dresden gesprochen (Urteil vom 30.11.2021 – 4 U 1158/21).

Daraus ergibt sich für GmbH-Geschäftsführer: Sie sind neben der Gesellschaft „Verantwortliche“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und haften damit auch persönlich für Verstöße gegen den Datenschutz.

Geschäftsführer sind demnach eigene datenschutzrechtlich Verantwortliche. Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die „natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.“ Dazu gehört dem Urteil zu Folge der GmbH-Geschäftsführer.

Setzt sich die Auffassung des OLG Dresden auch bei anderen Urteilen durch, steigt das Risiko der persönlichen Haftung für GmbH-Geschäftsführer bei der Sammlung personenbezogener Daten deutlich – speziell dann, wenn sie die jeweilige Datenverarbeitung explizit beauftragt oder darüber entschieden haben. Die Richter teilen nicht das Verständnis, dass Geschäftsführer nur innerhalb der Gesellschaft in ihrer Funktion für Datenschutzverstöße zur Verantwortung gezogen werden können.

Im vorliegenden Fall des OLG Dresden ging es um die Beauftragung eines Privatdetektivs durch den GmbH-Geschäftsführer, um Informationen über strafrechtliche Verurteilungen des Klägers zu erlangen. Die Richter urteilten, dass diese Form der Datenverarbeitung nicht erforderlich war, um die berechtigten Interessen der Gesellschaft zu wahren. Hier kam außerdem dazu, dass ein Privatdetektiv gar nicht befugt ist, personenbezogene Daten über strafrechtliche Vorgänge zu sammeln. Demzufolge muss der Beklagte Schadensersatz leisten.

Das Urteil ist ein weiterer Anlass, das Thema Datenschutz in Unternehmen besonders genau zu betrachten. Genau betrachtet werden sollte vor diesem Hintergrund speziell das Arbeitsrecht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in diesem Kontext besonders sensibel und erfordert gewissenhafte Begleitung zum Beispiel im Fall einer Kündigung (Thema: Aufbewahrung von Daten) und Neueinstellung (Thema: Anforderung von Führungszeugnissen).

Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Rechtskataster

Rechtskataster – in dieser Zeit wichtiger denn je

In den letzten Jahren hat sich beim Thema Compliance in den Unternehmen extrem viel getan – von der alles entscheidenden Bewusstseinsänderung bis hin zur Etablierung eines funktionierenden Compliance Management Systems. Doch aktuelle Entwicklung wie der Russland-Ukraine-Konflikt oder auch immer noch die Corona-Pandemie stellt noch einmal vieles in Frage: Ist Ihre Organisation tatsächlich rechtskonform aufgestellt? Haben Sie dabei zum Beispiel auch Homeoffice samt Arbeitsschutz, Hygienevorschriften und Datenschutz im Blick? Haben Sie alle Export- und Handelsvorschriften berücksichtigt?

Unsere Empfehlung: Betrachten Sie gerade jetzt Ihr Compliance Management System noch mal genau unter diesen Gesichtspunkten. Ein funktionierendes Rechtskataster unterstützt Sie dabei, nach den aktuellsten Spielregeln zu spielen.

Um wirklich rechtskonform zu sein, müssen Sie als Unternehmer alle unternehmensrelevanten Gesetze und Verordnungen kennen. Dazu zählen beispielsweise das Arbeits- und Umweltrecht, das Außenwirtschafts- und Produkthaftungsrecht, das Konzern- und Datenschutz- / IT-Recht und nicht zuletzt das Bürgerliche Recht und das Strafrecht.

Stellen Sie sich also diese drei zentralen Fragen:

  1. Kennen wir wirklich alle Gesetze und Vorschriften (EU-, Bund-, Länder-,   ggf. Verwaltungsvorschriften, technische Regelwerke, …), die uns betreffen – auch die, die in den letzten zwei Jahren dazugekommen, sich verändert haben oder weggefallen sind?
  2. Haben wir ein aktuelles, ganzheitliches, vollumfängliches und zentrales Gesetzes- und Verordnungskataster?
  3. Verfolgen wir laufend alle und betreffenden Änderungen?

Sollten Sie auch nur eine dieser Fragen mit “Nein” beantworten, haben Sie Handlungsbedarf.

Die Flut der Gesetze und Regelungen, die sich ständig ändern, ist eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. Mut zur Lücke ist hier definitiv die falsche Strategie. Die juristischen Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen. Außerdem erhöhen Kunden und Zertifizierer ständig den Druck in Sachen Gesetzeskonformität.

Ein Beispiel zeigt die ganze Komplexität des Themas: Rund 4.000 Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelwerke von EU, Bund und Ländern gelten für ein durchschnittliches deutsches Industrieunternehmen pro Standort – nur für den Umwelt- und Arbeitsschutz. Daraus ergeben sich etwa 26.000 Pflichten, rund 11.500 davon sind strafbewehrt. Dabei handelt es sich hier nur um zwei von vielen unternehmensrelevanten Rechtsgebieten.

Durch die schiere Fülle der Compliance-Pflichten sind viele Unternehmen schlicht überfordert- und es kommen wie jetzt durch Corona immer neue dazu. Was der Russland-Ukraine-Konflikt mit sich bringt, muss in den nächsten Tagen, Wochen und Monaten berücksichtigt werden.

Daher unser dringender Appell: Kümmern Sie sich um ein individuelles Rechtskataster als zentrales Element aller Compliance-Aktivitäten in Ihrem Unternehmen. Es ist auf Ihre Geschäftstätigkeit zugeschnitten und wird permanent an alle Entwicklungen angepasst. Es erfasst aktuell die Gesetze und Vorschriften in ausnahmslos allen Unternehmensbereichen und Sachgebieten. So können Sie Ihr Unternehmen auch auf aktuelle Entwicklungen kurzfristig einstellen und für die Umsetzung der wichtigen Compliance-Maßnahmen sorgen. Wir beraten Sie dabei.

Lieferkettengesetz

EU legt Entwurf zum Lieferkettengesetz vor

Die EU-Kommission hat am 23. Februar ihren Entwurf für die „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“ veröffentlicht – das EU-Lieferkettengesetz. Damit sollen Unternehmen verpflichtet werden, Risiken der Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren und geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

Der Entwurf geht über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus. Er sieht vor, dass die Regeln für Unternehmen des europäischen Binnenmarktes mit über 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten sollen. Insbesondere in besonders gefährdeten Bereichen verschärfen sich die Vorschriften schon für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und 40 Millionen Euro Umsatz, wenn sie mehr als die Hälfte in problematischen Branchen wie beispielsweise Landwirtschaft, Lebensmitteln, Textil, Schuhen, Mineralien (auch Öl, Gas, Metalle) oder Chemikalien machen. Auch für die Finanzbranche soll das EU- Lieferkettengesetz gelten. Anwendbar sollen die Regeln aber nur auf „etablierte Geschäftsbeziehungen“ sein. Betroffen sind nach diesem Entwurf etwa ein Prozent der Unternehmen in der Europäischen Union – in Summe rund 13.000.

Verstoßen Unternehmen gegen die neuen Regeln, sollen sie mit Sanktionen und Bußgeldern belegt werden können. Außerdem enthält der Entwurf eine zivilrechtliche Haftung, mit der Geschädigte im Bereich Menschenrechte und Umwelt gegen die Verursacher klagen können.

Wird der Gesetzesvorschlag im Europäischen Parlament und im Rat verabschiedet, muss auch Deutschland das erst im vergangenen Jahr verabschiedete Lieferkettengesetz anpassen. So sind unter anderem Behörden festzulegen, die die Umsetzung des Gesetzes beaufsichtigen. Der EU-Entwurf schaut dabei speziell auch auf den Klimaschutz: Die nationalen Regeln müssen so ausgearbeitet sein, dass die Unternehmen dazu angehalten sind, dass ihre Tätigkeit mit dem Ziel des Pariser Klimaschutzabkommen (Erderwärmung maximal 1,5 Grad) kompatibel ist.