Digitalisierung-Amtsblaetter

Undurchsichtiger Dschungel der Digitalisierung bei Amtsblättern auf Landesebene

Da schien es doch fast, als halte die Digitalisierung großflächig in Deutschland Einzug, als am 1. Januar 2023 das Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens des Bundes in Kraft trat. Seit diesem Zeitpunkt ist das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt die einzige verbindliche amtliche Fassung und ersetzt die gedruckte Version. „Außer auf Bundesebene erfolgt die amtliche elektronische Verkündung in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren deutschen Bundesländern sowie auf EU-Ebene bereits ausschließlich auf elektronischem Weg“, hieß es auf www.bundesregierung.de.

So weit, so bislang nicht vollständig umgesetzt. Sollte die Digitalisierung der Bekanntmachungen neuer Gesetze und Rechtsverordnungen den „Zugang zu den amtlichen Inhalten deutlich“ erleichtern, müssen wir einige Monate später feststellen: Noch immer sind nicht alle Gesetze frei digital zugänglich, auf einige Portale auf Länderebene ist der Zugriff nicht kostenfrei.

Der Bund geht an der Stelle mit gutem Beispiel voran: Auf der Internetseite www.recht.bund.de/de/home/home_node.html findet sich die Verkündigungsplattform des Bundesgesetzblattes. „Sie können das digitale BGBl. hier lesen, herunterladen, drucken oder über einen Link teilen. Die Inhalte stehen Ihnen kostenfrei zur Verfügung“, heißt es dort.

Und die Bundesländer?

Bayern Auf der Verkündungsplattform Bayern können Sie das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt seit 1945 sowie das Bayerische Ministerialblatt kostenlos online abrufen und über einen Info-Dienst abonnieren.

Baden-Württemberg Landesrecht BW Bürgerservice – auf dieser Plattform finden Sie kostenlos das gesamte Landesrecht. Die Verkündungsblätter des Landes und das Bundesgesetzblatt stehen jeweils für das laufende und das vergangene Jahr zur Recherche bereit.

Berlin In der Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank stehen die Gesetze kostenlos zu Recherchezwecken zur Verfügung.

Brandenburg Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg stellt Gesetze zwar online zur Verfügung, allerdings in einer Form, dass der Nutzer sogar Verkündungs- und Ausfertigungsdatum und die korrekte Bezeichnung des Gesetzes offenbar schon vorher kennen muss. Auf Suchen à la „Was hat sich in letzter Zeit im Bereich xy getan?“ scheint es nicht ausgelegt zu sein.

Bremen Die Hansestadt stellt die Gesetze kostenlos unter www.gesetzblatt.bremen.de bereit.

Hamburg „Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes.“ (Quelle) Bürgern stehen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie Entscheidungen der Hamburger Gerichte kostenfrei online unter www.landesrecht-hamburg.de/bsha/search zur Verfügung. Die Daten können für den privaten Gebrauch ausgedruckt und heruntergeladen werden.

Hessen Das Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen findet sich unter https://starweb.hessen.de/starweb/LIS/amtsblaetter.htm – allerdings ohne freie Recherchemöglichkeiten.

Mecklenburg-Vorpommern Die Verkündigungsblätter finden sich unter www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/verkuendungsblaetter/ – ohne Recherchemöglichkeiten. Die amtlich verbindliche, verkündete Fassung der Verkündungsblätter ist die jeweilige Druckausgabe, die vom Justizministerium herausgegeben wird und bei einem Verlag kostenpflichtig bezogen werden kann.

Niedersachsen Die niedersächsischen Verkündungsblätter lassen sich downloaden, aber nicht recherchieren. Nutzer erhalten das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt und das Niedersächsische Ministerialblatt online und kostenlos als PDF. Außerdem gibt es ein Abo für den Newsletter zum Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.).

Nordrhein-Westfalen Das Land stellt Verkündungsblätter bereit – ohne Recherchemöglichkeiten und nur unter Angabe bereits bekannter Jahreszahl, Heftnummer oder Seitennummer.

Rheinland Pfalz Unter www.landesrecht.rlp.de/bsrp/search stellt das Land seine aktuellen Gesetze und Gerichtsurteil kostenlos zur Recherche bereit. Die abrufbaren Daten können für den privaten Gebrauch ausgedruckt und heruntergeladen werden.

Saarland Das vollständige Amtsblatt-Angebot ist nur über ein kostenpflichtiges Abonnement nutzbar.

Sachsen Das Land stellt aktuelle amtliche Verkündungs- und Veröffentlichungsblätter online zur Verfügung – mit kostenloser Leseversion, druckbar nur für zahlende Abonnenten.

Sachsen-Anhalt Hier finden sich geltende Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften kostenlos unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/search

Schleswig-Holstein Im Gesetz und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (GVOBl Schl.-H.) werden die vom Landtag beschlossenen Gesetze und die von der Landesregierung und den Ministerien erlassenen Verordnungen verkündet – auch online und kostenlos.

Thüringen Das Land integriert das Gesetz- und Verordnungsblatt in die Parlamentsdokumentation. Dokumente stehen kostenlos zur Verfügung, eine Recherche ist allerdings schwierig.

Was bedeutet das für Compliance in Unternehmen?

Wer sich rechtskonform aufstellen will, dem muss aktuell den Spagat zwischen der Flut immer neuer Regularien und den Stolpersteinen der Gesetzgeber schaffen. Aktuelle Gesetze werden teilweise nur kostenpflichtig oder schlecht recherchierbar zur Verfügung gestellt. Das erschwert Unternehmen die Berücksichtigung relevanter Gesetze und Regularien enorm. Künstliche Intelligenz könnte dort in Zukunft Abhilfe schaffen, derzeit aber erfordert die Recherche nach wie vor „Handarbeit“ der Mitarbeiter oder Dienstleister.

Rechtskataster

Damit Unternehmen immer auf dem aktuellen Stand gesetzlicher Vorschriften sind, empfehlen wir unser Rechtskataster. Sprechen Sie mit uns.

Deutsche Compliance Konferenz 2023

Reminder – SAT ist dabei: Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAVE THE DATE!

Am 9. und 10. Mai 2023 findet in Frankfurt am Main die diesjährige Deutsche Compliance Konferenz statt und SAT ist Partner der Veranstaltung.

Finden Sie hier vorab das aktuelle Programm, einige Top-Themen und Referenten:

Programm

  • Worauf es wirklich ankommt: Compliance aus der Perspektive eines (ehemaligen) Vorsitzenden eines BGH-Strafsenates
    Dr. Rolf Raum, ehem. vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Compliance & Corporate Governance: „Zeitenwende“ von der Unternehmenspolizei zum geschätzten Business-Partner
    Jörg Schneider, Vice President Internal Audit, Risk and Group Compliance, Weidmüller
  • LkSG und die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten aus Compliance-Perspektive
    Dr. Ulrich Hagel, Chief Compliance Officer, Bombardier Transportation
  • Compliance-Lernkurve? Datenschutz-Bußgeldverfahren aus behördlicher Sicht
    Maria Christina Rost, Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und
    Andreas Wigger, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • HinSchG und Compliance-Kommunikation in Zeiten des Home Office
    Dr. Ernst-Joachim Grosche, Chief Compliance Officer, REMONDIS Sustainable Services GmbH
  • How to deal with increased liability: A view from the U.K. & France
    Harriet Territt, Partner, Global Investigations, Addleshaw Goddard LLP
    Cécile Terret, Partner, Addleshaw Goddard (Europe) LLP
    Karl Hennessee, FRAeS, Senior Vice President, Litigation, Investigations & Regulatory Affairs, Airbus
  • Lessons Learned: Erfahrungen mit dem Compliance-Monitor
    Jennifer Heß, Head of Compliance Russia & East EMEA, Fresenius Medical Care
  • Praktischer Umgang mit HinSchG-Stolperfallen
    Dr. Timo Handel, Counsel, Addleshaw Goddard (Germany) LLP

Alle weiteren Themen und Speaker unter www.deutsche-compliance-konferenz.de

Die Konferenz findet hybrid statt:

Steigenberger Frankfurter Hof
Am Kaiserplatz
Bethmannstraße 33
60311 Frankfurt

Whistleblower-Hotline

Whistleblower-Gesetz vorerst im Bundesrat gescheitert

Nun kommt es also doch nicht so schnell wie gedacht: Das Whistleblower-Gesetz, das eigentlich laut EU-Vorgaben schon vor einem Jahr in deutsches Recht hätte umgesetzt werden müssen, dreht voraussichtlich eine Extrarunde im Vermittlungsausschuss: Nach der Verabschiedung im Bundestag im vergangenen Dezember hatte es der Bundesrat scheitern lassen.

Argumente gegen die Regeln, unter denen Hinweisgeber Compliance-Verstöße im Unternehmen sowohl intern als auch extern melden können, ohne persönliche Nachteile fürchten zu müssen:

  • Bürokratischer Aufwand gerade für die Möglichkeit der anonymen Meldung für kleine und mittelgroße Unternehmen zu hoch
  • Möglicher Missbrauch der anonymen Meldung im Sinne böswilliger Verleumdung

Das Whistleblower-Gesetz landet nun aller Voraussicht nach im Vermittlungsausschuss, muss aber dennoch zügig umgesetzt werden. Schließlich läuft unter anderem gegen Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission, weil EU-Recht auf nationaler Ebene immer noch nicht umgesetzt wurde.

Wir empfehlen, dass Unternehmen dennoch kurzfristig die Voraussetzungen und Strukturen schaffen, um die Whistleblower-Richtlinie umsetzen zu können. Sollten Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihres Compliance Managements haben, stehen wir für Sie bereit.

Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAT ist dabei: Deutsche Compliance Konferenz 2023

SAVE THE DATE!

Am 9. und 10. Mai 2023 findet in Frankfurt am Main die diesjährige Deutsche Compliance Konferenz statt und SAT ist Partner der Veranstaltung.

Hier vorab einige Top-Themen und Referenten:

  • Worauf es wirklich ankommt: Compliance aus der Perspektive eines (ehemaligen) Vorsitzenden eines BGH-Strafsenates
    Dr. Rolf Raum, ehem. vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Compliance & Corporate Governance: „Zeitenwende“ von der Unternehmenspolizei zum geschätzten Business-Partner
    Jörg Schneider, Vice President Internal Audit, Risk and Group Compliance, Weidmüller
  • LkSG und die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten aus Compliance-Perspektive
    Dr. Ulrich Hagel, Chief Compliance Officer, Bombardier Transportation
  • Compliance-Lernkurve? Datenschutz-Bußgeldverfahren aus behördlicher Sicht
    Maria Christina Rost, Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und
    Andreas Wigger, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • HinSchG und Compliance-Kommunikation in Zeiten des Home Office
    Dr. Ernst-Joachim Grosche, Chief Compliance Officer, REMONDIS Sustainable Services GmbH
  • How to deal with increased liability: A view from the U.K. & France
    Harriet Territt, Partner, Global Investigations, Addleshaw Goddard LLP
    Cécile Terret, Partner, Addleshaw Goddard (Europe) LLP
    Karl Hennessee, FRAeS, Senior Vice President, Litigation, Investigations & Regulatory Affairs, Airbus
  • Lessons Learned: Erfahrungen mit dem Compliance-Monitor
    Jennifer Heß, Head of Compliance Russia & East EMEA, Fresenius Medical Care
  • Praktischer Umgang mit HinSchG-Stolperfallen
    Dr. Timo Handel, Counsel, Addleshaw Goddard (Germany) LLP

Alle weiteren Themen und Speaker unter www.deutsche-compliance-konferenz.de

Die Konferenz findet hybrid statt:

Steigenberger Frankfurter Hof
Am Kaiserplatz
Bethmannstraße 33
60311 Frankfurt

Erste Hilfe in der Pandemie

DGUV veröffentlicht Corona-Handlungshilfen

Die Deutsche Gesetzliche  Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat eine Handlungshilfe für Ersthelfende herausgegeben, die sich mit der Ersten Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie beschäftigt. Die betrieblichen Ersthelfenden sollen damit bei der Umsetzung der SARSCoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 und des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gesetzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards vom 16. April 2020 unterstützt werden.

Erläutert werden in der Handlungshilfe unter anderem die Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der betrieblichen Ersten Hilfe. Wichtig: „Jeder und jede muss im Rahmen der Zumutbarkeit und ohne erhebliche eigene Gefährdung Erste Hilfe leisten.“ Um sich vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, gibt das Blatt Hilfestellungen zur eigenen Sicherheit, bei der Atemkontrolle,  bei der Beatmung im Rahmen einer Wiederbelebungsmaßnahme sowie vorübergehende Empfehlungen zur Ersten Hilfe für betriebliche Ersthelfende.

Die gesamte Handlungshilfe der DGUV finden Sie hier.

Die DGUV hat überdies weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie herausgegeben:

  • Informationen für Unternehmen: Veröffentlichung FBEH-100 „Handlungshilfe für Unternehmen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“
  • Informationen für ermächtigte Ausbildungsstellen: Veröffentlichung FBEH-102 „Handlungshilfe für ermächtigte Ausbildungsstellen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)- Pandemie“
Arbeitsschutzkontrollgesetz

Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft getreten

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist Anfang des Jahres in Kraft getreten. Die neuen Regeln betreffen zwar sehr stark, aber nicht nur die Fleischindustrie.

Das Gesetz regelt branchenübergreifend bundesweit die Kontrolle von Betrieben und die Unterbringung von Beschäftigten. (Quelle)

  • „In der Fleischindustrie sind ab 1. Januar 2021 Werkverträge und ab 1. April 2021 Zeitarbeit verboten: Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk – Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten – ist davon ausgenommen.
  • Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen – allerdings unter strengen Auflagen und Kontrolle.
  • In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
  • Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
  • Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in der jüngsten Zeit bereits mehrere Anträge auf einstweilige Anträge abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft tritt .

Corona Arbeitsschutz

FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang dieser Woche veröffentlicht, welche zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden sollen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in der Pandemie zu gewährleisten.

Interessant für Unternehmen vor allem die Informationen “Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021“:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Lesen Sie hier die gesamte Veröffentlichung.

Transparenzregister

Transparenzregister wird zum Vollregister

Ende letzten Jahres hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das bisherige Transparenzregister vom Auffang- zum Vollregister würde. Für etliche Unternehmen bedeutet das erheblichen Mehraufwand.

Transparenzregister: praktische und digitale Nutzbarkeit steigern

„Damit kann dem Register künftig – anders als in der bisherigen Auffangregisterlösung, die für den Großteil der deutschen Gesellschaften auf andere Register weiterverweist – der wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern in Deutschland direkt und unmittelbar entnommen werden. Damit werden nicht nur die datenseitigen Voraussetzungen für die europäische Vernetzung der Transparenzregister geschaffen, sondern vor allem auch die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert. Dies stellt einen weiteren wesentlichen Schritt in der Stärkung des deutschen Systems der Geldwäschebekämpfung dar“, informierte das Bundesfinanzministerium.

Konkret bedeutet die Veränderung: Unternehmen sind künftig verpflichtet, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Sinne „wirtschaftlich Berechtigter“ nicht nur zu ermitteln, sondern sie im Transparenzregister eintragen zu lassen. „Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechteinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt“, heißt es im Referentenentwurf des Bundesfinanzministerium vom 23. Dezember 2020.

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Weiter regelt der Entwurf die Zuständigkeit und Folgen bei Nichtbeachtung: „Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Sie wird durch die Überwachung und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung bei Verletzung der Mitteilungspflicht durch das Bundesverwaltungsamt flankiert. Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Die europäische Vernetzung wird damit ermöglicht und der Nutzwert für die Einsichtnehmenden optimiert.“

Zu dem Referentenentwurf wurde Ende Dezember 2020 die Konsultation der Länder und Verbände eingeleitet, mit der Umsetzung ist im laufenden Jahr zu rechnen.

Taxonomie-Verordnung

Nicht zu vernachlässigen: Taxonomie-Verordnung für Investoren

Seit wenigen Monaten ist die neue EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union auch und vor allem in die Finanzindustrie hineinzutragen und dort umzusetzen. Unternehmen, die sich jetzt nicht darauf einstellen, gefährden möglicherweise mittelfristig ihre wirtschaftliche Existenz.

Die Verordnung soll nachhaltige Investitionen und Wachstum erleichtern und fördern und ist damit ein zentrales Element des European Green Deal, mit dem die EU bis Mitte dieses Jahrhunderts zum klimaneutralen Wirtschaftsraum werden will. Zielgruppe der Taxonomie-Verordnung sind die EU-Mitgliedsstaaten, Finanzmarkteilnehmer mit ihren angebotenen Finanzprodukten und Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen müssen. Mit der Taxonomie unterstreicht die EU einmal mehr ihren Willen, die ESG-Verpflichtungen (Environmental, Social, Governance) für Finanzmarktteilnehmer durchzusetzen und die Unternehmen zu zwingen, bei ihren Transaktionen Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsstandards zu berücksichtigen und dies vor allem offenzulegen.

„Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie-VO“) sollen die im Bereich der ESG-Compliance maßgeblichen Begrifflichkeiten verbindlich bestimmt werden. Dies soll u.a. verhindern, dass der Emittent das Finanzprodukt trotz schlechter Umweltleistungen als „grün“ oder „nachhaltig“ bewirbt (also sog. Greenwashing betreibt), sowie die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen als ökologisch nachhaltig vermarkteten Finanzprodukten zu ermöglichen“, heißt es im Private Equity Magazin.

Offenlegungspflichten durch Taxonomie-Verordnung

Gegen das sogenannte Greenwashing richtet sich also die Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer, ein Finanzprodukt nur dann als ökologisch zu deklarieren, wenn es den strengen Kriterien der Taxonomie genügt. Sie müssen detailliert berichten, welche Investitionen in welcher Form der Taxonomie entsprechen. Bislang wurden gemäß ESG die ökologischen Kriterien entwickelt, für „Soziales“ und „Unternehmensführung“ folgen.

Ökologisch nachhaltig sei eine Wirtschaftsaktivität, wenn sie zunächst wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Umweltziele beitrage:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Gewässerschutz
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Recycling)
  • Vermeidung von Umweltverschmutzung und
  • Schutz gesunder Ökosysteme. Weiterhin dürfe sie keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigen und müsse Mindestarbeitsschutzkriterien einhalten. (Quelle)

Die Festlegung der Bedingungen, unter denen Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel leisten, soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Negative Folgen publizieren

Was die Unternehmen der Finanzindustrie am meisten aufhören lassen dürfte, ist die Tatsache, dass sie im Zuge der Taxonomie-Verordnung auch offenlegen müssen, wenn ein Finanzprodukt nicht nachhaltig ist und was sie dagegen zu unternehmen gedenken. Zwar ist ein Verstoß derzeit noch nicht strafbewehrt, allerdings dürfte es hier zu erheblichen Image- und damit einhergehende Umsatzeinbußen kommen.

Unternehmen in der Finanzindustrie ist also angeraten, ihre Unternehmensorganisation und Produktstrategie an den EU-Zielen der ESG auszurichten. Damit sorgen sie für Transparenz und Vertrauen in ihre Produkte und stellen sich langfristig nachhaltig auf.

Rechtskataster

Was Sie wissen sollten: neue Gesetze 2021

Zum Ende des Jahres und im kommenden Jahr treten einige Gesetze in Kraft, die die Bundesregierung auf ihrer Website in einer Übersicht zeigt. Wir präsentieren hier eine Auswahl, Quelle: Bundesregierung.

„Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Aufsicht gestärkt werden. Es sieht auch in anderen Branchen bundesweit einheitliche Regeln vor, unter anderem zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten.

Die Bundesregierung will die Informationssicherheit weiter verbessern. Dazu hat das Kabinett den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme beschlossen.

Ein Missbrauch des bewährten Abmahnrechts soll künftig verhindert und die Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen verbessert werden. Das auf Initiative der Bundesregierung vom Bundestag beschlossene Gesetz ist nun in Kraft getreten.

Geldwäsche ist nach wie vor ein bedeutendes Problem auf nationaler, europäischer und globaler Ebene. Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden soll.

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere Vorschriften wurden an geltendes EU-Recht und die Rechtsprechung angepasst. Wichtige Neuerungen sind eine stärkere Überwachung des Online-Handels und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Produkten.“

Schließlich informiert das Bundesjustizministerium über das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll: Dessen Ziel ist es, Unternehmer und Soloselbstständigen besonders in der Corona-Krise zu unterstützen. Ursprung des neuen Gesetzes ist eine EU-Richtlinie, die künftig ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren vorgibt. Unternehmer sollen ihren Betrieb ohne Insolvenzverfahren sanieren können, wenn die Aussicht auf Sanierung gut ist. Die Unternehmen werden von einem sogenannten Restrukturierungsbeauftragten unterstützt.